ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TISCHLEREI MEHNER
1. ALLGEMEINES
Jedem von uns bestätigten Auftrag liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die Inhalt eines jeden Vertrages sind, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich anerkennt. Entgegenstehende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. ANZUWENDENDES RECHT
Es gilt deutsches Recht.
3. DATENSPEICHERUNG
Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern. Der Käufer erhält hiermit Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
4. WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN
4.1 AUFTRAGSANNAHME
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge der Mitarbeiter des Auftragnehmers, binden den Auftragnehmer erst mit dessen schriftlicher Bestätigung.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
4.2 PREISE
Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an zwei Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage oder ähnliches eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
Der Auftragnehmer ist zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn ihm durch unrichtige oder unvollständige Vorgaben oder Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers zusätzliche Kosten entstanden sind, weil sich Mengen- bzw. Aufmaßabweichungen ergeben haben. Liegen diese Voraussetzungen bei der Ausführung eines Pauschalvertrages vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine den Mehrkosten entsprechende Änderung der Vergütungsvereinbarung zu verlangen.
Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur vorgenommen, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion ist. Wenn der Auftrag bereits in Produktion ist, können Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die durch die Änderung verursachten Mehrkosten sind vollständig durch den Auftraggeber zu zahlen.
4.3 LIEFERFRIST, LIEFERTERMIN UND LIEFERVERZÖGERUNG
Alle vom Auftragnehmer genannten Liefertermine sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Der Auftragnehmer ist bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichten, bei Verzögerung der Lieferung den Auftraggeber zu unterrichten.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen, verlängern für die Dauer der verursachten Störung die Lieferzeiten des Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges.
Der Auftragnehmer hat das Recht zur Teillieferungen. Diese können getrennt berechnet werden. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 RÜCKTRITT
Tritt der Auftraggeber aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretendem Grund zurück oder wird die Leistung aus einem solchen Grund unmöglich, so ist er entsprechend der Bedingungen (Ziffer 6) zum Schadensersatz verpflichtet. Auch hier steht es dem Auftraggeber frei, nachzuweisen, dass im Einzelfall ein niedriger oder kein Schaden entstanden ist.
4.5 GEWÄHRLEISTUNG
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Interferenz Erscheinungen bei Glas sind keine Mängel. Es handelt sich dabei um Absolute fabrikationsunabhängige physikalische Erscheinungen, die bei allen Isolierglas-
systemen auftreten. Ihre Häufigkeit und Intensität ist völlig willkürlich und kann durch keinerlei Maßnahmen in der Produktion beeinflusst werden.
Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Wenn bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz besteht nicht. Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keine Mängel dar und bleiben vorbehalten.
4.6 MÄNGELVERJÄHRUNG
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistungen darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletztung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geldend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
4.7 AUS- UND EINBAUKOSTEN
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
4.8 ZAHLUNG
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung innerhalb 10 Tagen fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird ein Skontoabzug vereinbart, so ist nur der Warenwert ohne Nebenkosten, wie zum Beispiel Fracht, Fremdleistungen, Regie-, Lohnkosten etc. skontierfähig.
Sämtliche Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die auflagenfreie Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel. Sofern der Auftragnehmer einen Wechsel annimmt, liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Auftraggeber bleibt bis zur Einlösung des Wechsels in Verzug. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Die Kosten und Spesen des Wechsels ausschließlich Diskont gehen zu Last des Auftraggebers.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5. FÖRMLICHE ABNAHME
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
6. PAUSCHALISIERTER SCHADENSERSATZ
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. TECHNISCHE HINWEISE
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigen-
schaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- und Haftungsgrund dar. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe, Mineralwerkstoff und Ähnliches) liegen und üblich sind. Gegebenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
8. AUSSCHLUSS DER AUFRECHNUNG
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. MONTAGE
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeit ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwaige notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und Entnahme von Strom und Wasser, ferner Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu erstellen. Führt der Auftragnehmer die Demontage in Altbauten aus, so trägt der Auftraggeber das Risiko für Schäden an Putz, Mauerwerk, Fensterbänken, alten Fenstern und am Wohnungsinventar, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure. Abdicht- und Verputzarbeiten zwischen Fenster und Mauerwerk sind in den Leistungen des Auftragnehmers nicht enthalten, es sein denn, sie werden vereinbart.
11. LEISTUNGSSTÖRUNG
Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Auftragnehmers durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, das Aufmaß, die Montage u. ä. nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand im Stundenlohnnachweis dem Auftragnehmer zu ersetzen.
Kann eine bestellte Anlage durch einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so hat die Abnahme des eingebauten Teils des Auftrages zu erfolgen, ebenso die Zahlung. Eine solche Teilleistung gilt als in sich abgeschlossener Teil der Leistung.
12. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHTE
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
13. STREITBEILEGUNG
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.
14. GERICHTSSTAND
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollte aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbestimmungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll zur Ausfüllung der Lücken eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten.
APRIL 2018 TISCHLEREI MEHNER